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Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
29.07.2011, 07:37
Beitrag: #11
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
AEAO zu § 122 :
1.7.3 1Wird ein Verwaltungsakt dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und hierdurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Bevollmächtigten ohne besondere Gründe nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten geheilt. 2Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat (BFH-Urteil vom 8.12.1988 - IV R 24/87 - BStBl 1989 II, S. 346).
Fraglich, ob hier besondere Gründe vorliegen. Aber ich meine, eine Wiedereinsetzung wäre gerechtfertigt, wenn die Stpfl. davon ausging, dass der StB den Bescheid erhält.
Gruß
Eisvogel
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2 - Eisvogel - 29.07.2011 07:37

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