Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
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28.07.2011, 12:48
Beitrag: #4
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Ach meine Augen.... da steht es ja: "dass es wohl einen Bescheid gegeben haben muss (trotz Nachfragen)"
Also ist auch nicht bekannt, ob gegen den Erstbescheid vorgegangen wurde, aber es naheliegend, dass der ebenfalls tatenlos zur Kenntnis genommen wurde. Ich denke mal, hier hat der Berater den Ball im Korb. Mir fällt auch nichts ein, wie man da noch rankäme. Ist der Berater vielleicht ins Koma gefallen? Dann käme eine Wiedereinsetzung vielleicht in Frage. Ansonsten... 129 - nö, FA hat eindeutig gewertet 164 - nö, ist ja aufgehoben 165 - nö, punktuelle Änderung 172 - nö, vorbei 173 - nö, siehe oben, dem Mandanten ist die Schuld des Beraters zuzurechnen 174 - nö, nicht einschlägig 175 - nö, auch nichts, weder Grundlagenbescheid noch rückwirkendes Ereignis 176 - hier nicht relevant 177 - kein Anwendungsfall 10d (4) - wegen Neufassung Sätze 4 und 5 auch weg Sieht jemand mehr? ® |
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