Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
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28.07.2011, 10:22
Beitrag: #1
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Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Halli Hallo,
habe wieder einen äusserst schlimmen Fall von Rumschusselei auf den Tisch bekommen. Unklar bleibt allerdings, wer hier der Oberschussler ist. Ich glaube Vorberater und Mandant können sich hier die Hand geben Fall: StB hat Auftrag für GuE 2008 einer älteren Dame. Diesem Auftrag kommt er nach. Das FA stellt einige Nachfragen:
Nun beginnt das Schusseldrama. Der StB reagiert auf kein Schreiben. Ich gehe davon aus, dass er die Mandantin diesbezüglich kontaktiert hat. Allerdings sind dies alles Fragen, die man eigentlich komplett ohne Mandantenkontakt vorbereiten kann und dann nur noch das OK abholt. Des Weiteren hat er eine höchst dubiose Buchung in der EüR. Die Dame hat Wareneingang --> Möbel usw. ... nun wurden einige dieser offensichtlichen Wareneingänge auf 0670 (GWG) gebucht. Dies geschah unterjährig und ist natürlich definitiv falsch. Bei den Abschlussarbeiten wurde dies wohl korrigiert... aber auf 1100 Warenbestand... Absolut nicht nachzuvollziehen. Das Ergebnis ist dadurch um 12.000 EUR besser, als es hätte sein sollen. Soviel dazu... Auf jeden Fall schreibt das FA nach zwei Versuchen beim StB direkt die Steuerpflichtige an. ... Und die ältere Dame ist wohl überfordert. Reagiert auch nicht auf das Anschreiben. Irritierend ist für mich, dass es wohl einen Bescheid gegeben haben muss (trotz Nachfragen), denn 2 Monate nach dem Anschreiben an die Frau kommt im März ein geänderter Bescheid für 2008 in dem die Verluste auf 0,00 gesetzt wurden. Gleichzeitig wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die Verluste lagen davor bei etwa 40.000,00 EUR (ohne die 12.000,00, die eigentlich noch dazu gehören) Einspruchsfrist wird versäumt... Für mein Gefühl ist hier absolut unverhältnismässig gekürzt worden. Eine Schätzung auf -20.000 wäre auch schon weit überzogen und mit Risikoaufschlägen vertretbar. Aber wegen Minipunkten alles auf 0,00 zu setzen ist schon heftig. Tja ... jetzt frage ich mich, ob da wirklich alles zu ist. §173 (1) Nr. 2 AO ... Die Hier ist uns durch den Fehler des StB ein Beweismittel bekannt geworden. Ein grobes Verschulden kann den Mandanten nicht treffen, denn er sieht diese Buchung in der EÜR garnicht. ... allerdings glaube ich, dass das so nicht funktioniert... hier wäre der StB eher in die Verantwortung zu nehmen. §125 AO ... die guten Sitten ? das bringt wohl nichts... Untersuchungsgrundsatz ? .... Ich denke eine Zwangsgeldandrohung hätte vielleicht zu einem Erfolg geführt... Den Vorbehalt direkt aufzuheben ist schon hart. nun sitze ich hier und habe den nicht dankbaren Auftrag, alle Möglichkeiten zu erörtern |
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