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VA oder nicht?
21.06.2011, 21:04
Beitrag: #7
RE: VA oder nicht?
Es handelt sich mE um einen VA, vgl Rspr BverwG und BSG:

"Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger vom Gericht die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme begehrt, die sich dem sog objektiven Adressaten als Verwaltungsakt darstellt (sog formeller Verwaltungsakt). Nicht entscheidend ist, ob diese Erklärung inhaltlich wirklich die Kriterien des Verwaltungsaktbegriffs erfüllt, also auch materiell ein Verwaltungsakt ist, auch nicht, ob ggf. dieser unwirksam ist (sog nichtiger Verwaltungsakt). Daher reicht für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage zwar aus, dass die Maßnahme einen materiellen Verwaltungsakt verlautbart (hinreichende, aber keine notwendige Bedingung). Notwendig für die Gegebenheit der Anfechtungsklage ist aber nur, dass die Erklärung, die grundsätzlich formfrei ergeht (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ), dem sog objektiven Adressaten den Eindruck vermittelt, sie verlautbare einen materiellen Verwaltungsakt, unabhängig davon, ob dies wirklich der Fall ist (BVerwGE 18, 1, 5; stRspr)."

BSG v. 5.9.06

In die gleiche Richtung schon der BFH vor Urzeiten:

"3. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Widerrufsverfügung nicht. Sie kann deshalb auch nicht - wie es das FG getan hat - als ein Bescheid über eine Abgabenvergünstigung gewertet werden, auf deren Gewährung oder Belassung ein Rechtsanspruch besteht (§ 229 Nr 6 AO). Die Verfügung vom 30. Oktober 1972 ist zwar ein formeller Steuerverwaltungsakt und daher anfechtbar, ist aber nach ihrem materiellen Gehalt unzulässig. Sie kann nicht als eine Entscheidung über die Gemeinnützigkeit des Klägers angesehen werden, die in einem Veranlagungsverfahren für eine bestimmte Steuer und einen bestimmten Steuerabschnitt ergangen ist. Das folgt aus Form, Inhalt und Wortlaut. "


BFH v. 13.12.78 - I R 77/76, BStBl II 1979, 481
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VA oder nicht? - Kiharu - 20.06.2011, 18:03
RE: VA oder nicht? - zaunkönig - 20.06.2011, 19:52
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