Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
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08.06.2011, 21:41
Beitrag: #8
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RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
Hallo,
hier spielt wohl das Zivilrecht keine Rolle, da die Bevollmächtigung in Steuersachen über die AO geregelt wird. § 80 Abs. 3 AO weist die Verwaltung ja nur an sich an einen Bevollmächtigten zu wenden, sofern dieser bestellt ist. Die Vollmacht wird ohnehin erst wirksam durch Bekanntgabe gegenüber der Verwaltung. Wenn der Bevollmächtigte also die Vollmacht nicht ausdrücklich widerruft, sondern lediglich die Verwendungsfunktion temporär einschränkt, sollte es eigentlich keiner neuen Vollmacht bedürfen, sondern lediglich der Information, dass sie wieder vollumfänglich durch den Bevollmächtigten wahrgenommen wird. Vollmacht ist immer nur ein kann, kein muss. Und im Zweifel ruft man bei der Veranlagungsstelle an und klärt das kurz ab. Gegebenenfalls wollen die eine neue Vollmacht haben und dann kann man die immer noch nachreichen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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