Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
|
20.05.2011, 11:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.05.2011 18:01 von meyer.)
Beitrag: #22
|
|||
|
|||
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
@ zaunkönig:
Habe ich was übersehen? Die Vorgabe, dass der 164 aufzuheben ist, ergibt sich doch "nur" aus dem AEAO, nicht aus dem Gesetz? Das nur als Hinweis. @ Jive Wegen des 164 AO tendiere ich auch zu Kiharus Ansicht. Eine Antrag nach § 164 Abs. 2 AO und das Einspruchsverfahren sind zwei verschiedene paar Schuhe. Wenn ein 164er Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, wäre der gesondert zu bescheiden und der 364b würde nicht stören. Hier wurde der aber aufgehoben und erst danach ein "Einspruch" eingelegt. Das ist aber kein zulässiger Einspruch und auch kein zulässiger Antrag nach § 164 Abs. 2 AO, denn letzterer hätte m. E. vor Bekanntgabe des Änderungsbescheides gestellt werden müssen. Nach Aufhebung komme ich da m. E. nur im Einspruchsweg und ggf. der schlichten Änderung (letzteres etwas umstritten, siehe andere Diskussion mit Kiharu) dran. Eine schlichte Änderung gegen den Aufhebungsbescheid wurde aber nicht beantragt, dazu fehlt es schon an dem eindeutig bestimmten Antrag. Dazu hätte zumindest die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Aufhebung beim FA eingegangen sein müssen. Wenn ich nach Bekanntgabe des Bescheides mit der Aufhebung der VdN innerhalb eines Monats eine Korrektur beantrage, geht das m. E. nur bei Wertung des Antrags als Einspruch oder schlichten Änderungsantrag (davon ausgehend, dass sonst keine Korrekturnorm greift). |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste