Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
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20.05.2011, 11:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.05.2011 18:01 von meyer.)
Beitrag: #22
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
@ zaunk�nig:
Habe ich was �bersehen? Die Vorgabe, dass der 164 aufzuheben ist, ergibt sich doch "nur" aus dem AEAO, nicht aus dem Gesetz? Das nur als Hinweis. @ Jive Wegen des 164 AO tendiere ich auch zu Kiharus Ansicht. Eine Antrag nach � 164 Abs. 2 AO und das Einspruchsverfahren sind zwei verschiedene paar Schuhe. Wenn ein 164er Antrag rechtzeitig gestellt worden w�re, w�re der gesondert zu bescheiden und der 364b w�rde nicht st�ren. Hier wurde der aber aufgehoben und erst danach ein "Einspruch" eingelegt. Das ist aber kein zul�ssiger Einspruch und auch kein zul�ssiger Antrag nach � 164 Abs. 2 AO, denn letzterer h�tte m. E. vor Bekanntgabe des �nderungsbescheides gestellt werden m�ssen. Nach Aufhebung komme ich da m. E. nur im Einspruchsweg und ggf. der schlichten �nderung (letzteres etwas umstritten, siehe andere Diskussion mit Kiharu) dran. Eine schlichte �nderung gegen den Aufhebungsbescheid wurde aber nicht beantragt, dazu fehlt es schon an dem eindeutig bestimmten Antrag. Dazu h�tte zumindest die Steuererkl�rung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Aufhebung beim FA eingegangen sein m�ssen. Wenn ich nach Bekanntgabe des Bescheides mit der Aufhebung der VdN innerhalb eines Monats eine Korrektur beantrage, geht das m. E. nur bei Wertung des Antrags als Einspruch oder schlichten �nderungsantrag (davon ausgehend, dass sonst keine Korrekturnorm greift). |
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