Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
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19.05.2011, 15:21
Beitrag: #19
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Ist schon alles blöd gelaufen.
Die Sache mit § 164 AO würde nicht durchstehen. Damit würden sämtliche Fälle, in denen im Rahmen einer Fristsetzung nach § 364b AO der VdN aufgehoben wird, ad adsurdum geführt. Nach @jives Meinung würde dann ja auch in jedem Fall, wo der VdN mit der Fristsetzung nach § 364b AO aufgehoben wird (so soll es ja auch laufen) auch nach Ablauf der Frist nach § 164 AO änderbar sein, da Zitat: da die EE noch nicht bekanntgegeben wurde, und mangels wirksam bekanntgegebener EE gegen den einspruch gegen die aufhebung des VdN auch der VdN noch gültig war.... Das kann es aber nicht sein. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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