Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
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18.05.2011, 21:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.05.2011 21:54 von Jive.)
Beitrag: #17
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Vielleicht haben wir uns gerade auch überschnitten ...
![]() § 172 AO geht m.E. nicht wegen § 172 Abs. 1 2ter halbsatz : Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden..... ...Erklärungen und Beweismittel,die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden. Du brauchst den 164 AO !!! ...denn der geht weil ist ja VdN :-) lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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