§ 35a EStG - Neubaumaßnahme
|
20.04.2011, 10:35
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
§ 35a EStG - Neubaumaßnahme
Hallo Gemeinde,
das Finanzamt streitet mit mir über folgenden Sachverhalt. Mdt. hat sich seine Auffahrt neu machen lassen. Da er das Haus seit etwa 10 Jahren selber bewohnt habe ich diese Aufwendungen entsprechend des § 35 a EStG (Arbeitslohn) geltend gemacht. Finanzamt schreibt nun folgendes: "Da auf dem Grundstück erstmalig ein EFH errichtet wurde, handelt es sich bei den Handwerkerleistungen der Fa. XXX (Auffahrt) und Schlosserei XXX (Zaun- und Toranlage) um Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Die Neubaumaßnahme ist erst dann abgeschlossen, wenn das EFH nach der Verkehrsanschauung als fertiggestellt anzusehen ist. Hierzu zählen insbesondere auch die Errichtung von Außenanlagen." Was soll man davon halten? Offensichtlich hat unser Mdt. ca. 10 Jahre in einem nicht fertiggestellten Haus gewohnt und das entgegen der Verkehrsanschauung!!! Die Auffahrt wurde auch schon vorher genutzt. Sie war eventuell nicht befestigt - das eruiere ich jetzt noch. Das Tor wurde durch ein elektr. Schiebetor ersetzt - ist für mich nicht als Neubaumaßnahme zu sehen, sonst wäre jedes Fenster, jede Tür die ich in einem Haus versetzen lassen würde eine Naubaumaßnahme. Wie seht Ihr das mit der Auffahrt - handelt sich immerhin um ca. 10.000 ¤ davon 6.000 ¤ Arbeitslohn (Steuerersparnis = 1.200 ¤)) Ciao Dragon |
|||
|
Nachrichten in diesem Thema |
§ 35a EStG - Neubaumaßnahme - Dragon - 20.04.2011 10:35
RE: § 35a EStG - Neubaumaßnahme - Opa - 20.04.2011, 12:12
RE: § 35a EStG - Neubaumaßnahme - zaunkönig - 20.04.2011, 15:50
RE: § 35a EStG - Neubaumaßnahme - Dragon - 20.04.2011, 17:10
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste