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unrecht gebildete Ansparrücklage
17.03.2011, 14:51
Beitrag: #9
RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,


jetzt aber.


Strittig war in der Tat die Möglichkeit der Bildung eines IAB für solche Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4.3 EStG ermittelt haben. Wurde aber nachträglich korrigiert, so dass auch dieser Personenkreis nicht für ein Jahr in ein Subventionsloch fällt.

Die Ansprarrücklage in der Gewinnermittlung 2007 wurde rechtsirrtümlich vom Steuerpflichtigen vorgenommen. Nach der Altvorschrift des 7g EStG wäre die Bildung zunächst gar nicht möglich gewesen. Wäre es dabei geblieben, dann wäre bei der Veranlagung und Bescheidfestsetzung der Betrag dem Gewinn zugeschlagen worden.

Durch die nachträgliche Zulassung des IAB auch für den Personenkreis nach § 4.3. EStG wurde, ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen, aus dem alten 7g (Ansparrücklage) der neue 7g (IAB).

Die Normvorschrift zur Korrektur ergibt sich aus dem 7g Abs. 3 EStG und stellt sich mir unabhängig, unabhängig des Überschreitens der Voraussetzungsgrenzen, auch als anwendbar dar. Zum Einen besagt die Vorschrift, dass der IAB innerhalb von 3 Jahren aufzulösen gewesen wäre (Gewinnzurechnung), zum Anderen beinhaltet der 7g eine Öffnungsklausel hinsichtlich bestandskräftiger Steuerbescheide (auch Grundlagenbescheide), um eben die Nichtinanspruchnahme auf das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung zu ermöglichen. Auch endet die Festsetzungsfrist nicht vorzeitig.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage - zaunkönig - 17.03.2011 14:51

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