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Örtliche FA-Zuständigkeit
16.03.2011, 18:33
Beitrag: #3
RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Aber sonst haben die keine Sorgen?

Er kann entscheiden, auch wenn er rechtlich unzuständig ist. Das Gericht wird im Falle einer Entscheidung zwar auf die örtliche Unzuständigkeit hinweisen aber, wie sie schon schrieben, hat das nach § 127 AO keine weiteren Folgen.

Zitat:Der Rechtsbehelf-SB gibt nun kund, er könne die Sache nicht entscheiden, da er örtlich unzuständig sei und das FG einer Klage schon deshalb ohne inhaltliche Auseinandersetzung stattgeben würde.

Wenn das andere Finanzamt ihren Mandanten aber nicht haben will, dann liegt noch nicht einmal eine Unzuständigkeit bei dem SB vor, denn das andere Finanzamt sieht sich ja nicht als zuständig an.

Ich hab auch mal so einen Fall gehabt. Ef sagen sie haben ihren Lebensmittelpunkt im Norden, ich sage, nö - der ist bei uns im Süden. Der ach so schlaue Rechtsanwalt hat sogar einen Antrag auf Änderung der örtlichen Zuständigkeit gestellt (auf solche Ideen können auch nur Juristen kommen). Da ich aber persönlich auch nicht wirklich Bock auf den Fall gehabt habe, habe ich die Akten zu meinen Kollegen in den Norden geschickt. Dumm nur, dass die den auch nicht haben wollten (die fühlten sich schlicht nicht zuständig) und schwupps lag er wieder auf meinen Tisch und das obwohl die Ef mit Hauptwohnsitz im Norden gemeldet waren.

Wenn sie Klarheit haben wollen, setzen sie ein direktes Schreiben auf, mit dem sie darum bitten, die Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren verbindlich zu klären. Es kann doch nicht sein, dass damit das Verfahren zum Stillstand kommt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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Örtliche FA-Zuständigkeit - meyer - 16.03.2011, 17:58
RE: Örtliche FA-Zuständigkeit - Kiharu - 16.03.2011 18:33
RE: Örtliche FA-Zuständigkeit - Opa - 16.03.2011, 20:31

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