Örtliche FA-Zuständigkeit
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16.03.2011, 18:24
Beitrag: #2
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Hallo,
örtlich zuständige Finanzbehörde müsste analog AO das FA sein, wo der Steuerpflichtige seinen überwiegenden Aufenthalt hat. Das er dort nicht gemeldet ist, sollte keine Rolle spielen, weil es eben die Möglichkeit der abweichenden Zuständigkeit zwischen Wohnsitz und Aufenthalt gibt. Soweit stimme ich also zu. Für das Klageverfahren zuständige FG ist jenes, in welchem die Behörde liegt, gegen die geklagt werden soll (§ 38 FGO). Da dies hier das FA des überwiegenden Aufenthalts und der überwiegenden Tätigkeit ist, wäre eben auch das dort zuständige FG zuständig. Ich würde im Rahmen der außergerichtlichen Klärung einfach mal die OFD des anderen FA kontaktieren. Gegebenenfalls klärt sich das im Rahmen einer einfachen telefonischen Vermittlung, ganz ohne Klage. Im Hinblick auf § 127 AO sehe ich das eigentlich genauso. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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Örtliche FA-Zuständigkeit - meyer - 16.03.2011, 17:58
RE: Örtliche FA-Zuständigkeit - zaunkönig - 16.03.2011 18:24
RE: Örtliche FA-Zuständigkeit - Kiharu - 16.03.2011, 18:33
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