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unrecht gebildete Ansparrücklage
16.03.2011, 14:09 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 14:10 von ecro.)
Beitrag: #2
RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Die Änderungsvorschrift kann nicht greifen, da ja kein IAB gebildet wurde. Es wurde nur unzulässigerweise ein Betrag in Abzug gebracht, der rechtlich nicht gedeckt ist. Sofern also nicht andere Korrekturvorschriften den Weg zu einer Änderung eröffnen, dürfte 2007 "zu" sein.

Die Frage ist, ob die Anparrücklage mit Gewinnaufschlag aufgelöst werden kann, so wie das vom Gewerbetreibenden ja auch vorgenommen wurde.

Es gab mal ein Urteil, das ich jetzt natürlich nicht finde, in dem eine nach zwei Jahren nicht aufgelöste Rücklage im dritten Jahr mit deinem GA von 3x6% aufgelöst wurde - aber da war die Rücklage immerhin zu Recht gebildet worden.


Meiner Meinung nach hat hier der Gewerbetreibende nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist. --> Anzeigepflicht nach § 153 (1) AO. Eine Korrekturvorschrift fällt mir allerdings hierzu auch nicht ein. Werder § 173 greift, da dem FA die Tatsache bereits bekannt war - noch ist es ein Fall für den § 172 (1) Nr. 2 Bu c).

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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage - ecro - 16.03.2011 14:09

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