§3a Abs.4 Nr.7 UStG
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11.03.2011, 10:21
Beitrag: #3
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RE: §3a Abs.4 Nr.7 UStG
So, bin jetzt noch einmal eingestiegen und wundere mich auch, dass die Antworten eher dürftig und unbefriedigend ausfallen.
Die Kommentare, in denen ich jetzt drin war, sprechen allesamt nur von Arbeitnehmern. Die (alte) Amtsfassung der MwStSystRL spricht dagagen (wie das Gesetz auch) von "Personal". Ich würde auf Grund der Vertragsfreiheit dazu tendieren, dass der Interimsmanager wie Personal anzusehen ist. Denn im Rahmen der Vertragsgestaltung stellt dieser IM seine Leistung dem deutschen U zur Verfügung, die dann offensichtlich eine Art Weisungsrecht ausüben und ihn an das andere Unternehmen abstellen. Dann wäre es wieder §3a Abs. 4 Nr. 7 UStG. Dafür spricht auch, dass das deutsche Unternehmen Leistungsempfänger der von dem IM bereitgestellten Leistung ist (besser ist das, sonst nämlich kein Vorsteuerabzug!) und das deutsche Unternehmen in der Folge die Leistung "Interimsmanagement durch dafür geschultes, geeignetes Personal" anbietet. (BTW, wenn die Personal"gestellung" dabei sachlich in den Hintergrund treten sollte, dann wäre die Leistung "Stellung eines Interimmanagements" mE durchaus als unter §3a Abs. 4 Nr. 3 fallend anzusehen). So, nochmal schöne Grüße aus dem heute etwas bedeckten Franken ;-) |
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§3a Abs.4 Nr.7 UStG - taxpert - 11.03.2011, 08:35
RE: §3a Abs.4 Nr.7 UStG - StefanHH - 11.03.2011, 08:41
RE: §3a Abs.4 Nr.7 UStG - StefanHH - 11.03.2011 10:21
RE: §3a Abs.4 Nr.7 UStG - taxpert - 11.03.2011, 13:13
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