VZ trotz Nullbescheid?!
|
04.03.2011, 14:52
Beitrag: #13
|
|||
|
|||
RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Ich bin auch für Verspätungszuschlag. Hört sich zudem nach einem klassischen AO-Thema für die mündlich Prüfung an.
Meine Lösung (ohne mich abgesichert zu haben). 1. GewStMB: Normalerweise kein Beschwer, somit unzulässig. Evt. etwas anderes, wenn dem Grunde nach streitig ist, ob überhaupt laufende gewerbliche Einkünfte vorliegen. Möglicherweise gibt es dadurch außersteuerliche Folgen (IHK usw.). 2. VZ: Einspruch zulässig und begründet wegen Ermessensüberschreitung, da höher als 10% der Steuer (wahrscheinlich sollte das Stichwort fallen). Da stimme ich mit den Vorbeiträgen überein. Vielleicht hätte man versuchen können, auf Ermessen einzugehen. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste