VZ trotz Nullbescheid?!
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04.03.2011, 13:29
Beitrag: #7
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Dragon schrieb:Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegründet wäre - für mich ja, da Steuer gleich Null. Die Steuer ist Null, also keine Beschwer und damit unzulässig. Zur Prüfung der Begründetheit kommen wir gar nicht. Aber was hier nicht stimmt: Dragon schrieb:GewSt-MB-Bescheid über Null ¤. Gleichzeitig VZ festgesetzt 1.000 ¤, weil erheblich zu Spät abgegeben. Was ist zu tun? Dragon schrieb:Null Steuer mal irgendeinen Prozentsatz ergab für mich als alten Mathematiker Hier liegt die Nase im Pfeffer. Richtig wäre: Null Messbetrag mal Hebesatz ergibt Null Steuer. GewStVZ können nur festgesetzt werden auf Grund eines Messbescheides. "Für Zwecke der Vorauszahlung" steht also drauf. Zu prüfen ist also das Verhältnis zu § 155 (2) AO. Zwar kann auf dieser Grundlage der VZ-Bescheid auch ohne (oder: vor dem) Messbescheid ergehen. Das ändert aber nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit des VZ-Bescheides. Was ist also zu tun? 1. Erlass des MB beantragen 2. Einspruch gegen den VZ-Bescheid, weil nicht in Abhängigkeit des MB festgesetzt, sondern zu hoch 3. AdV Alternativ Herabsetzung der VZ begründet beantragen, §§164 iVm 168. ® |
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