VZ trotz Nullbescheid?!
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04.03.2011, 12:52
Beitrag: #5
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Also der Einspruch gg VZ ist zul u begr, da 152 Abs 2 AO deutlich den Rahmen zeigt. Bei Nullfestsetzung gibt's keinen VZ.! Da gibt's mE auch keine abweichende Auffassung. So eben im Pahlke nachgeschaut. Nix aktuelles drinn. Der Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig.
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