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§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
24.02.2011, 15:06
Beitrag: #13
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Normalerweise wird beim FA, solange die AdV noch nicht bearbeitet wurde, vorläufig ein Sperrvermerk gesetzt. Geht natürlich auch öfter mal schief, sollte man also mit Erhebungsstelle oder wer auch zuständig ist vorsorglich abklären.

Zu den Chaosfällen noch ergänzend: Ohne großzüge Vorauszahlung sollte man in nicht genau bekannten Fällen ohnehin nicht tätig werden. Muss man am Ende nicht nur den Belegen sondern auch dem Schmerzensgeld hinterherlaufen, macht es endgültig keinen Spaß mehr.
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RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung - meyer - 24.02.2011 15:06

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