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§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
24.02.2011, 13:23
Beitrag: #9
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Kiharu schrieb:Sofern die Steuererklärung eingereicht wird, gilt diese als Einspruchsbegründung, damit kann ein erneuter Antrag auf AdV gestellt werden und wenn sich bei überschlägiger Prüfung der Erklärung bereits ein Guthaben oder ein erhebliche Steuerminderung ergibt, besteht Raum für eine AdV.

Das wollte ich wissen - Danke!

Wir haben auch nur Einspruch eingelegt, weil der Mandant zu Anfang noch versprochen hat, die Unterlagen umgehend einzureichen. Ich hab ihn auch darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn macht, wenn wir die Erklärung nicht wenigstens in der Einspruchsfrist einreichen, weil ich dem FA ansonsten keine wirklich gute Begründung liefern kann.

Aber wenn der Mandant allen Hinweisen zum trotz sagt "machen" und Vorschuss zahlt, dann wirds halt gemacht Wink

Das mit der Quälzulage merke ich mir jedenfalls!!!

@catja: "Stundungsunwürdig" habe ich nicht direkt gesagt, aber ich habe ihn darauf hingewiesen, dass bei seinem Vorverhalten gewisse Schwierigkeiten doch sehr wahrscheinlich sind. Sonst kommt der gar nicht aus dem Quark.
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RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung - tinka1601 - 24.02.2011 13:23

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