§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
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24.02.2011, 12:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2011 13:00 von meyer.)
Beitrag: #7
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RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Nur mal aus Beratersicht:
Solchen Typen (besser gar nicht erst annehmen) sage ich knallhart: Ohne Steuererklärung ist nichts mit AdV, es muss erstmal gezahlt werden, sonst wird das FA wegen Vollstreckung aktiv werden. Solche Leute kommen nur über die Geldschiene in die Gänge (ich gehe davon aus, dass es der typische Fall ist, nicht einer, dem das einmalig passiert). Schafft er es schnell, kann man die AdV ab dem Moment der Einreichung dann ja, soweit berechtigt, unproblematisch erreichen. AdV ist ansonsten bei solchen Leuten meist kontraproduktiv. Macht allenfalls Sinn, wenn man dem Mandanten die sichere Ablehnung unter die Nase reiben will. Wenn ein VdN drin ist, ist es bei Chaos-Typen sogar besser, keinen Einspruch einzulegen, man setzt sich sonst nur selbst unter Zeitdruck. Im Wiederholungsfall sollte man über eine Mandatsbereinigung nachdenken (Ausnahme: Man kann nahezu unbegrenzt abrechnen und hat eine Einzugsermächtigung). |
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