§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
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24.02.2011, 12:45
Beitrag: #6
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RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Wo ist hier das Problem?
Ablehnung AdV erfolgte zu Recht - keine Erklärung, keine AdV. Die Frist wird gesetzt, da der Einspruch eigentlich nur wirklich durch die Abgabe einer Steuererklärung begründet werden kann. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, gibts ne Einspruchsentscheidung und der VdN kann aufgehoben werden. Sofern die Steuererklärung eingereicht wird, gilt diese als Einspruchsbegründung, damit kann ein erneuter Antrag auf AdV gestellt werden und wenn sich bei überschlägiger Prüfung der Erklärung bereits ein Guthaben oder ein erhebliche Steuerminderung ergibt, besteht Raum für eine AdV. Diese Vorgehensweise ist normal und in meinen Augen noch sehr gnädig. Ich frage mich in solchen Fällen ja sowieso, mit welcher Begründung (oder aus welchen Beweggründen) wird gegen einen Schätzungsbescheid mit VdN Einspruch eingelegt, AdV beantragt und noch nicht einmal die Erklärung eingereicht? Diese Kosten kann man dem Mandanten ersparen. Kostensparender wäre doch, einfach die Erklärung erstellen und diese beim FA einzureichen. Ein Einspruch ist nur zielführend, wenn kein VdN drin ist oder man in der Lage ist, mit dem Einspruch die Erklärung einzureichen und somit in den Genuss eine eventuellen AdV zu kommen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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