§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
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24.02.2011, 12:27
Beitrag: #4
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RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Die Frist hatte ich auch nur als letzte Frits für Einreichung der Erklärung verstanden. Danach wird über den EInspruch nach Aktenlage entschiede.
Ich fand den Hinweis nur etwas überflüssig, da ja gerade keine Hemmung erreicht wurde. Ich hab auch hilfweise einen Antrag auf Stuung gestellt. Aber leider habe ich auch einen Mandanten, der nicht mitmacht und ich renne jedem Beleg hinterher ![]() ![]() |
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