§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
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24.02.2011, 12:22
Beitrag: #3
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RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
tinka1601 schrieb:Leider gibt es wirklich keine gute Begründung, wieso das FA noch so gnädig sein soll und diesem Antrag statt zu geben.Eine gute Begründung wäre z.B. die Steuererklärung. Seit Bescheiderlaß waren doch immerhin fast 4 Wochen Zeit für die Erstellung. Wenn Du die Erklärung bis Montag einreichst und darum bittest, die festgesetzten Beträge zu stunden, bis aufgrund der Erklärung endgültig veranlagt wird - bekommst Du erfahrungsgemäß Deine Stundung. Aber wenn jemand gar nichts macht, Androhungen und Fristen verstreichen läßt, dann fehlt mir das Verständnis für solche Stundungswünsche. Ich gehe in so einem Fall eher davon aus, dass die Steuer noch zu niedrig geschätzt ist. Sonst würde sich der Stpfl doch ganz schnell in die Gänge bringen. Ich lass meine Pappenheimer in so einem Fall bezahlen, bis es so weh tut, dass sie ihre Unterlagen beibringen. Deine Mühe für Stundung etc. wird dem Mandanten vermutlich auch nichts wert sein. Und die zitierten Ausführungen interprätierst Du falsch: damit ist ganz bestimmt nicht gemeint, dass eine Fristverlängerung bis 22.03. gewährt wird. Sondern, dass nach Einreichung der Erklärung A.d.V. beantragt werden kann - wenn die Einreichung vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt. |
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