§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
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24.02.2011, 11:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2011 12:02 von tinka1601.)
Beitrag: #1
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§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Folgender SV:
A hat seine StE von 2008 nicht abgegeben und bekam nun eine Steuerschätzung. Dagegen wurde Einspruch eingelegt und vorsorglich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Leider gibt es wirklich keine gute Begründung, wieso das FA noch so gnädig sein soll und diesem Antrag statt zu geben. Der Antrag wurde daher - wie erwartet - abgelehnt. Also darf ich davon ausgehen, dass der Mandant zahlen muss, oder? Zahlungsziel: Montag. Was ich nämlich gerade nicht verstehe ist, dass in dem Ablehungsbescheid eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis zum 22.03.2011 gesetzt wurde (was in meinen Augen schon großzügig ist) und man darauf hinweist, dass man den Antrag ja dann erneut stellen könne. Zitat: Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann ich leider zur Zeit nicht entsprechen, da nicht erkennbar ist, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Sie können die Aussetzung der Vollziehung erneut beantragen, wenn Sie die Steuererklärung eingereicht haben. Oder ist damit lediglich der Hinweis gemeint, dass die Aussetzung für eventuell noch neu festzusetzenden Steuern gestellt werden kann? |
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