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Änderung wegen nichtvorliegender Bestellung
19.02.2011, 12:55
Beitrag: #2
RE: Änderung wegen nichtvorliegender Bestellung
Änderung 2004 ist rechtswidrig, sofern tatsächlich kein Vorläufigkeitsvermerk drin war.

Änderung kann im ersten offenen Jahr erfolgt - dann wohl nach § 173 AO und dafür ist die Bestandskraft wurscht.

Wenn rechtzeitig abgegeben wurde, dann wäre hier wohl der Bescheid 2006 dran (wenn Erklärung in 2007 abgegeben wurde).

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Änderung wegen nichtvorliegender Bestellung - Kiharu - 19.02.2011 12:55

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