keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
|
03.02.2011, 19:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2011 19:49 von Kiharu.)
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Und hier die Antworten:
1. Weil er offensichtlich systembedingt mit ner Pflichtveranlagung drin ist. Damit er aus den Listen rauskommt, wird geschätzt. Andernfall muss sich der Bearbeiter am laufenden Band rechtfertigen, warum noch immer keine Veranlagung durchgeführt wurde. 2. Weil das eine mit dem anderen nix zu tun. Der VdN eröffnet für beide Seiten eine Änderungmöglichkeit. Hätte ja auch sein können, dass dein Mitglied irgendwelche anderen Einkünfte hatte, die eine Steuer auslösen, dann hätte das FA nur über über Korrekturnorm ändern können. Um solchen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, wird halt der VdN reingenommen. 3.Weil offensichlich keiner bemerkt hat, dass der Einspruch unzulässig ist. Was glaubst du wohl, wie oft Einsprüche auf meinem Tisch landen, wo der Veranlagungsbezirk nicht gemerkt hat, dass die Steuer 0 ist und damit der Einspruch unzulässig ist. Wahrscheinlich wurde der Einspruch jetzt an die Rb-Stelle abgegeben und die hats erst gemerkt. 4.Weil dein Mitglied ja auch Einkünfte gehabt haben kann, von denen das FA nix wusste im Schätzbescheid. Außerdem befreit eine Schätzung (auch wenn sie über 0 geht) nicht von Abgabepflichten. Hellsehen können die ja noch nicht. 5. Keine Ahnung. Fakt ist, dein Mitglied wird als Pflichtveranlagung geführt. Warum das so ist, sollte dir dein Mitglied erklären (vielleicht zusammen mit den ganzen Erinnerungen zur Abgabe der Steuererklärung). Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste