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Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
03.02.2011, 14:19
Beitrag: #6
RE: Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid
Danke.

@zaunkönig

Da geht es um einen anderen Sachverhalt, denn da sollten erstmals Verluste berücksichtigt werden. Trotzdem Danke.

@ kiharu

Das war wohl das Urteil, das ich im Hinterkopf hatte. Das steht, wie ich jetzt feststelle, auch in den EStR.

Eine gewisse Hoffnung habe ich allerdings jetzt wieder, gerade aufgrund des Urteils. Bei dem Urteil geht es nämlich konkret um einen Fall, in dem das Wahlrecht auf Begrenzung des Verlustrücktrags bereits einmal ausgeübt wurde und später geändert werden sollte. Auch in der Begründung wird dahingehend argumentiert, dass das Wahlrecht sozusagen mit Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheides verbraucht ist. Das Problem hätte ich aber in meinem Fall gerade nicht, so dass die Frage ist, ob das Urteil auch in meinem Fall greift.

Eine ganz eindeutige Aussage zur Frage, was ist, wenn der das FA den Nach § 10d Abs. 1 S. 3 EStG vorzunehmenden Verlustrücktrag einfach nicht durchgeführt hat, enthält das Urteil nicht.

Wenn ich mir das Gesetz anschaue, steht da, dass das Rücktragsjahr zu ändern ist. Die Rechtsprechung sagt ergänzend: Wenn Bestandskraft des Feststellungsbescheides eingetreten ist, ist nichts mit Neuausübung des Antrags nach Abs. 1 S. 5. Den Ausnahmefall habe ich aber gar nicht, da ein entsprechender Antrag überhaupt nicht gestellt wurde. Gegenargument wäre dann nur noch, was wir schon hatten: Wenn Feststellungsbescheid nicht angefochten - Pech gehabt.

Wenn ich aber den Satz 3 als eigene Änderungsnorm ansehe und den Verlustfeststellungsbescheid als Folgebescheid dazu (da bin ich im Moment nicht sicher), könnte es funktionieren.

(Ich werde natürlich erstmal den Antrag stellen, denn das ist wohl erstmal ein Fall von "Versuch macht kluch").
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RE: Verlustrücktrag nach bestandskräftigem Verlustfeststellungsbescheid - meyer - 03.02.2011 14:19

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