Getrennt lebend neuer Lebensmittelpunkt
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06.09.2007, 15:18
Beitrag: #32
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RE: Getrennt lebend neuer Lebensmittelpunkt
Hallo
Ohne jetzt jede Bemerkung im Detail gelesen zu haben, verstehe ich die Disskusion nicht ganz, da der R 42 doch ziemlich eindeutig ist. Fakt: Arbeitsstelle X, für die Übernachtung genutzt wird Wohnung 1 und Wohnung 2 Die entferntere Wg. ("die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht")wird anerkannt, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt befindet. Finden sich dafür nicht genügend Argumente (Familie usw.) gilt automatisch: "Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zwei Mal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet." Es ist also n. R 42 völlig egal, wer an der entfernteren Wg. noch wohnt, warum er dahin fährt, ob die Wg. aus eigenem Recht besteht, ob es ein Haushalt ist, oder oder oder Auch eine Unterbrechung der Fahrt an der näher liegen Wg. ist unerheblich H 42: "Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG , wenn die Fahrt an der näher zur Arbeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (>BFH vom 20.12.1991 - BStBl 1992 II S. 306)" Wo herrschen denn hier Zweifel an der Auslegung? Viele Grüße P.S. Bin im Moment zeitlich etwas knapp, so daß eine Antwort ev. etwas länger dauern kann. |
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