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Getrennt lebend neuer Lebensmittelpunkt
06.09.2007, 08:46
Beitrag: #30
RE: Getrennt lebend neuer Lebensmittelpunkt
zaunkönig schrieb:Hallo,

Lest bitte noch einmal die Richtlinie genau. Da steht "seine" Wohnung.

Und wer sich mit dem Begriff "seine Wohnung" und den BMF-Schreiben sowie den BFH-Urteilen diesbezüglich auseinandersetzt, der wird feststellen müssen, dass "seine Wohnung" auch wörtlich zu nehmen ist.

Der Steuerpflichtige hätte hier eine wirtschaftliche Einheit zu unterhalten oder sich zumindest an den Gesamtaufwendungen zu beteiligen, so dass er insgesamt ein Mitbestimmungsrecht hat und nicht nur untergeordneter "Beiwohner" ist.

Schon allein daraus, und unter richtiger Zugrundelegung der Fragestellung von @Jigsaw, lässt sich die Frage nicht pauchal beantworten. Vielmehr sehe ich momentan eher mehr Indizien, die gegen die Anerkennung sprechen.

(Und dies bleibt meine einzige Stellungnahme zum Thema).

Hallo zaunkönig,
wo steht was von "seiner" Wohnung in R42 LStR 2005? Les bitte genau.

"Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. 2 Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 3 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Wege von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5 Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens 6-mal im Kalenderjahr aufsucht. 6 Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7 Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8 Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens 2-mal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet"

Auch deine einzige Stellungnahme, ist eine falsche. Tut mir Leid, aber so bin ich nun mal.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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