Meldung nach § 5 MuSchG
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11.11.2010, 12:55
Beitrag: #3
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RE: Meldung nach § 5 MuSchG
zaunkönig schrieb:das wird allein auf die Tätigkeit und die Branche ankommen.na ja, das Gesetz unterscheidet nicht nach Branchen und behandelt die Nichtmeldung als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 2.500 EUR belegt werden kann (§ 21 MuschG). Deshalb wollte ich mal hören, ob das in der Praxis immer gemacht wird oder ob es schon mal Schwierigkeiten gegeben hat. Helau Eisvogel |
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Meldung nach § 5 MuSchG - Eisvogel - 10.11.2010, 10:47
RE: Meldung nach § 5 MuSchG - zaunkönig - 10.11.2010, 15:47
RE: Meldung nach § 5 MuSchG - Eisvogel - 11.11.2010 12:55
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