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Meldung nach § 5 MuSchG
11.11.2010, 12:55
Beitrag: #3
RE: Meldung nach § 5 MuSchG
zaunkönig schrieb:das wird allein auf die Tätigkeit und die Branche ankommen.

Wenn mit der Schwangerschaft ein vorrübergehendes Berufsverbot verbunden ist (z.B. in einigen Heilberufen oder körperlich beanspruchenden Tätigkeiten), dann wäre ich als Arbeitgeber sehr darauf bedacht, um haftungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Weg zu gehen.
na ja, das Gesetz unterscheidet nicht nach Branchen und behandelt die Nichtmeldung als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 2.500 EUR belegt werden kann (§ 21 MuschG). Deshalb wollte ich mal hören, ob das in der Praxis immer gemacht wird oder ob es schon mal Schwierigkeiten gegeben hat.
Helau
Eisvogel
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Meldung nach § 5 MuSchG - Eisvogel - 10.11.2010, 10:47
RE: Meldung nach § 5 MuSchG - Eisvogel - 11.11.2010 12:55

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