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Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
29.10.2010, 17:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2010 17:03 von Kiharu.)
Beitrag: #8
RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Zitat:Wenn es um eine eigentlich unstreitige Sache geht (z. B. es fehlten bisher nur Belege vom Stpfl., daher wurde noch nichts begründet), würde ich es innerhalb der Klagefrist mit einem Antrag auf schlichte Änderung versuchen.

Grundsätzlich wäre das möglich - hier jedoch nicht wegen § 351 AO. Da ich davon ausgehe, dass die Aufhebung des VdN einen unanfechtbaren Bescheid geändert hat, würde hier die betragsmäßige Änderungssperre des § 351 greifen und die Aufhebung eines VdN hat auf die Höhe der Steuer eine Auswirkung von 0.

Zitat:Ich verstehe das dann so: Wenn dann die Klage scheitert, also der Bescheid auf Aufhebung des VdN beständskräftig wird, bleibt der Antrag nach 164 (2) trotzdem zulässig und muss vom FA beschieden werden. Ist das so?

Wenn der belegte Sachverhalt unstrittig ist, wird das Finanzamt noch während des laufenden Klageverfahrens ändern. Dieser Bescheid wird dann Gegenstand des Klageverfahrens. Das FA ist nicht so blöd und läßt einen glaskaren Änderungsantrag liegen, wartet bis die EE rechtskräftig (nach Abschluss des Klageverfahrens) ist und wird dann über den Änderungsantrag entscheiden. Die werden über den Antrag rechtzeitig entscheiden. Keiner hat Lust zweigleisig zu fahren, wenn das unnötig ist.

Wobei ich mich immer noch frage, warum du die Belege nach Klageeinreichung beim FA einreichen möchtest? Warum nicht im Rahmen des Klageverfahrens bei Gericht? Warum hier zwei Verfahren gleichzeitig betreiben (unabhängig davon, dass das Klageverfahren dann sowieso eine Totgeburt ist)?

Hinsichtlich der Kosten ist das egal - die hast du eh zu bezahlen.

Wenn du die Belege bei Gericht bei der Klage einreichst und entsprechende Änderung begehrst, darfst du die Kosten des Gerichtsverfahrens nach § 137 FGO

Zitat:Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.

Und wenn die Klage nicht begründet wird, weil du ja parallel auf eine Änderung nach § 164 AO beim FA pokerst, dann hast du die Kosten nach § 135 Abs. 2 FGO
Zitat:(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
zu tragen.

Zitat:hat das FA den Einsprüch wirklich als unzulässig verworfen?

Das glaube ich zwar auch nicht - hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der EE.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - Kiharu - 29.10.2010 17:01

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