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Einheitswertbescheid ändern
27.10.2010, 12:12
Beitrag: #14
RE: Einheitswertbescheid ändern
Mein Tipp - das wird nix

Allein die Verjährung dürfte dem entgegen stehen (Ablauf 2009).

Außerdem hier nochmal § 22 BeWG

Zitat:Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt.

Fortschreibungszeitpunkt ist
1.bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

Außerdem, nur weil das Grundstück falsch bewertet wurde, liegt hier keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Insofern ist Nr. 2 hier einschlägig und danach kommt eine Fortschreibung frühestens ab 01.01.2010 in Betracht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Einheitswertbescheid ändern - Kiharu - 27.10.2010 12:12

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