Einheitswertbescheid ändern
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27.10.2010, 12:12
Beitrag: #14
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RE: Einheitswertbescheid ändern
Mein Tipp - das wird nix
Allein die Verjährung dürfte dem entgegen stehen (Ablauf 2009). Außerdem hier nochmal § 22 BeWG Zitat:Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Außerdem, nur weil das Grundstück falsch bewertet wurde, liegt hier keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Insofern ist Nr. 2 hier einschlägig und danach kommt eine Fortschreibung frühestens ab 01.01.2010 in Betracht. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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