Einheitswertbescheid ändern
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27.10.2010, 11:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.10.2010 11:26 von Kiharu.)
Beitrag: #11
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RE: Einheitswertbescheid ändern
Ich würde sagen, völlig hoffnungslos
Wenn keine Erklärungspflicht bestand und auch keine angefordert wurde, dann gilt tatsächlich Zitat:Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist. heisst: Feststellungsverjährung eingetreten mit Ablauf 2008. Der fehlende Hinweis auf § 181 Abs. 5 AO führt lediglich zur Rechtswidrigkeit aber nicht zur Nichtigkeit. Damit ist das Dingens mit Ablauf der Rb-Frist bestandskräftig und wirksam. Das Dingens kann man auch nicht ändern, da § 173 AO daran anknüpft, dass noch keine Verjährung eingetreten ist. Was ich mir vorstellen könnte, wäre, dass man für noch nicht verjährte Zeiträume (01.01.2006) noch ein Änderung nach § 173 AO erwirken könnte. Ich halte die TBM von § 173 AO für grundsätzlich erfüllt, bin mir jedoch nicht sicher ob man die Änderung eines Einheitswertbescheides auf den 01.01.2004 mit Wirkung ab 01.01.06 erwirken kann oder ob der Drops wegen der Feststellungsverjährung für den Zeitpunkt 01.01.04 endgültig gelutscht ist? Vielleicht kann man mich diesbezüglich mal aufklären? Andernfalls Versuch macht klug, denn ein Verschulden sehe ich nicht, da keine Erklärungspflicht bestand und auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung raus ging. @tosch und limo Zitat:Mit einer Feststellungserklärung könnte ein neuer Bescheid auf den 01.01.2005 erreicht werden. Nein, wie @meyer schon schrieb, kann eine fehlerbeseitigende Neufestsetzung frühestens auf den 01.01.2010 erfolgen (§ 22 Abs. 4 Nr. 2) Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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