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Wiedereinsetzung
22.09.2010, 13:19
Beitrag: #7
RE: Wiedereinsetzung
Zitat:Möglicherweise könnte man darauf pochen, dass der Stpfl. keine Berichtsausfertigung bekommen hat, das wäre meiner Meinun nach die einzige Chance (obwohl ich nicht dran glaube).

Das ist der einzige Ansatzpunkt. Der Bescheid ist ordnungsgemäß bekanntgeben. Aber da der Bericht der Kanzlei zugegangen ist, dürfte der Bescheid nicht hinreichend begründet sein.

§ 126 Abs. 3 AO
Zitat:Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. 2 Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Der Fehler lag einzig darin, dass der Mandant keinen Bericht bekommen hat. Ohne Bericht dürfte dem Bescheid die erforderliche Begründung fehlen. Meist steht ja noch im Bescheid drin, dass auf den BP-Bericht verwiesen wird. Liegt dieser dem Mandanten nicht vor, da dieser der Kanzlei zugesandt wurde, dürfte damit die Wiedereinsetzung begründet sein.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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Wiedereinsetzung - frankts - 21.09.2010, 15:35
RE: Wiedereinsetzung - Petz - 21.09.2010, 20:05
RE: Wiedereinsetzung - showbee - 22.09.2010, 09:28
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