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Wiedereinsetzung
22.09.2010, 13:17
Beitrag: #6
RE: Wiedereinsetzung
Ok, dann solltest du nicht um eine Wiedereinsetzung kämpfen, sondern die Bekanntgabe anzweifeln und davon ausgehen, dass diese erst erfolgte, als der Stpf. den F-Bescheid dir in die Hand gegeben hat.

Der Grund:

Pahlke/Koenig, AO § 122 Rn. 38 schrieb:Die Bevollmächtigung muss nicht ausdrücklich erfolgen (BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 mwN). Ausreichend ist eine Duldungsvollmacht (dazu § 80 Rz. 22). Bevollmächtigter iS der §§ 80 I 1, 122 I 3 ist auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den FB wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist (BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 mwN).

Pahlke/Koenig, AO § 80 Rn. 21f. schrieb:Die Vollmachtserteilung ist nicht formbedürftig (§ 167 II BGB), sie kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder schlüssig (konkludent) erfolgen (BFH VI R 81/89, BStBl. II 1992, 224; BFH X B 209/98, BFH/NV 2000, 163; BFH VIII R 353/83, BFH/NV 1988, 3). (...)
Der Anscheins- und Duldungsvollmacht liegt dagegen keine Bevollmächtigung zugrunde. In diesem Fall nimmt jedoch die FB aufgrund des Handelns des „Vertreters“ das Vorliegen einer Bevollmächtigung an. Der Rechtsschein ersetzt hier die tatsächlich erteilte Vollmacht (BFH X B 146/96, BFH/NV 1997, 542 mwN; BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 zur Bekanntgabe von StBescheiden, auch zu den Definitionen der Begriffe). Eine Anscheinsvollmacht wird angenommen, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner die FB nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (BFH X B 146/96, aaO). Aus einem einmaligen Handeln darf die FB nicht auf eine Vollmacht schließen (FG Saarl v. 27. 9. 1990, EFG 1991, 294). Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und die FB dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BFH IX R 84/88, BStBl. II 1991, 120 zur Empfangsberechtigung der Prüfungsanordnung; ebenso BFH XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17; BFH X B 146/96, aaO zur Rücknahme eines Einspruchs; Schwarz § 80 Rz. 28 mwN). Der Vertretene muss das Handeln des „Vertreters“ mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht für und gegen sich wirken lassen; er hätte die Möglichkeit gehabt, gegenüber der FB klarzustellen, dass der nach außen für ihn Handelnde nicht Bevollmächtigter ist.

Argumentationsansatz: Die Handlung des FA (Übersendung Berichte und Ankündigung) haben dich dazu verleiten lassen, von einer Bevollmächtigung auszugehen. Insoweit ist das FA selbst von zumindest Duldungsvollmacht zum Empfang BP-Bericht ausgegangen. Die Abweichung bei Bekanntgabe F-Bescheid war somit nach dem Grundsatz Treu und Glauben unwirksam, soweit nicht der vermeintlich Bevollmächtigte von seinem Fehlschluß informiert wurde.
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