Insolvenz
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10.09.2010, 21:41
Beitrag: #7
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RE: Insolvenz
Hinweis auf § 83 InsO!
Schumacher-Hey: Anfechtung nach Anfechtungsgesetz und Insolvenzverordnung in Auswirkung auf die notarielle Praxis, RNotZ 2004, 544, 566 schrieb:Nach § 83 Absatz 1, S. 1 InsO steht die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer dem Schuldner angefallenen Erbschaft oder eines ihm angefallenen Vermächtnisses ausschließlich dem Schuldner zu. Ebenso wie in § ZPO § 852 ZPO kommt hier der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass diese Entscheidungen der alleinigen persönlichen Entscheidungsmacht des Schuldners unterliegen sollen. Das vorgenannte Urteil des BGH stellt daher knapp fest, dass auch die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Ausschlagung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt. Neben dem höchstpersönlichen Charakter der Annahme- oder Ausschlagungserklärung wird als Begründung für die Unanfechtbarkeit angeführt, dass die Erbschaft zwar kraft Gesetzes mit dem Erbfall auf den Erben übergeht, jedoch unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen. Wird sie ausgeschlagen, gilt der Anfall als nicht erfolgt. Die Ausschlagung ist daher nicht die Aufgabe eines bereits erworbenen Rechts, sondern die Nichtannahme eines angetragenen Rechts. Das Gleiche gilt - nach der vorstehenden Entscheidung des BGH - auch für den Erb- sowie den Pflichtteilsverzicht: Der Abschluss eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages führt nicht dazu, dass ein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden wird, sondern er bewirkt lediglich eine bloße (potentielle) Nichtvermehrung des Vermögens. |
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