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Insolvenz
10.09.2010, 18:41
Beitrag: #5
RE: Insolvenz
Hallo,

Die Ausschlagung der Erbschaft ist kein Versagensgrund gem. § 296 InSo. Hat also keine Auswirkung auf die Restschuldbefreiung.

Würde ein Erbe angenommen, so würde auch nur das hälftige Vermögen vom InSo-Verwalter beansprucht werden.


Was soll denn durch die Anfechtung erreicht werden?
Solange keine Sittenwidrigkeit vorliegt, kann jeder das Erbe ausschlagen, auch völlig folgenlos in der Insolvenz.
Der Insolvente hat ja keine Handlung unternommen oder unterlassen, um aus eigenem Handeln Vermögen zu entziehen. Zuwendungen von Dritten, auch im Rahmen der Erbrechtsnachfolge, muss er ja grundsätzlich nicht akzeptieren.

Der Wert des Wohnrechts könnte gegebenenfalls ein Problem darstellen, wenn er den Pflichtteil abdeckt, wobei dieser bei einer Ausschlagung keine Rolle spielt.
Fallen könnten in einer vertraglichen Gestaltung liegen, wenn hier Absprachen manifestiert wurden.
Ansonsten kann das Wohnrecht auch ein Goodwill der restlichen Erbengemeinschaft sein und ist dann bestenfalls als Geschenk zu beurteilen.


Aber dies ist meine ureigene Betrachtungsweise.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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Insolvenz - Eisvogel - 08.09.2010, 10:47
RE: Insolvenz - zaunkönig - 08.09.2010, 12:08
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