Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
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07.08.2010, 16:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.08.2010 17:34 von meyer.)
Beitrag: #1
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Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch
Hallo,
hier mal wieder ein Spezialfall (mit auslaufendem Recht): Sachverhalt: Ein Stpfl. hat für den VZ 2001 unstreitig Anspruch auf Abzugsbeträge nach § 10e EStG und "Baukindergeld" für mehrere Kinder nach § 34f EStG. Nach einem mehrjährigen Einspruchsverfahren aus anderen Gründen wird nach Jahren eine hoher Verlust zusätzlich anerkannt, der dazu führt, dass sich das Baukindergeld für den VZ nicht mehr voll auswirkt. Entsprechend wird der ESt-Bescheid für den VZ 2001 geändert. Innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Änderungsbescheid für den VZ 2001 (also vor Ablauf der durch den Einspruch gehemmten Festsetzungsfrist) wird ein "Rücktrag" des Baukindergeldes in den VZ 2000 gem. § 34f Abs. 3 S. 3 EStG beantragt. Zu diesem Zeitpunkt ist insoweit wegen Abs. 3 S. 5 EStG für den VZ 2000 keine Festsetzungsverjährung eingetreten. M. E. muss dann hier durch den Antrag eine Hemmung nach § 171 Abs. 3 AO greifen, so dass die Festsetzungsfrist kein Problem sein sollte. In der Folge schaltet das FA jedoch auf Funkstille, nachdem es sich auch schon im Einspruchsverfahren (das wohl noch nicht einmal an die RB-Stelle abgegeben wurde, Fall spielt in Hessen) sehr schwerfällig gezeigt hatte. Soll heißen, das FA lässt zu dem Antrag schlichtweg überhaupt nichts von sich hören, obwohl der Antrag inhaltlich an sich keinerlei Schwierigkeiten aufweist und dieser nur noch ein Anhängsel zu dem abgeschlossenen Einspruchsverfahren darstellt. Nach längerer Wartezeit wird im Abstand von jeweils mehreren Monaten zwei oder dreimal schriftlich nach dem Bearbeitungsstand angefragt mit derselben Nullreaktion. Hierzu mag beigetragen haben, dass der Steuerfall innerhalb weniger Jahre mehrfach zwischen Arbeitnehmerbereich und Amtsprüfstelle hin- und hergeschoben wurde sowie zum 01.01.2009 eine Neustrukturierung des Amtes statt fand, bei der sich die Zuständigkeiten schon wieder geändert haben. Ergebnis: Ich bin es trotz attraktiver Verzinsung wirklich leid und möchte dem FA Beine machen, wozu mir in dem Fall nur noch der Untätigkeitseinspruch einfällt. Ich habe noch nie einen solchen eingelegt, da ich immer der Meinung war, es wäre besser, mit dem FA auf andere Weise zu kommunizieren. Hier handelt es sich aber einerseits um ein FA, mit dem ich sonst nichts zu tun habe, weshalb es auch mit Vitamin B schwierig ist, zum anderen scheint es mir nur noch mit härteren Bandagen zu funktionieren (Wartezeit schon deutlich über 1,5 Jahre). Hat jemand Erfahrung, was ein solcher Antrag im FA auslöst ? |
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Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch - meyer - 07.08.2010 16:13
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch - Kiharu - 07.08.2010, 17:03
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 3 AO / Untätigkeitseinspruch - meyer - 07.08.2010, 17:32
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