Hinterziehungszinsen
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24.07.2010, 19:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 21:04 von meyer.)
Beitrag: #2
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RE: Hinterziehungszinsen
Bin zwar grundsätzlich bei Hinterziehungszinsen ganz gut im Bilde, allerdings nicht im Zusammenhang mit SchenkSt.
Daher zunächst allgemeine Anmerkungen: Die Verzinsung ist vorzunehmen, soweit eine Hinterziehung gegeben ist (leichtfertige Verkürzung reicht nicht aus). Dies unabhängig davon, ob das Ganze strafrechtlich wegen Verjährung oder strafbefreiender Selbstanzeige ggf. nicht verfolgt werden kann oder aus anderen Gründen nicht verfolgt wird. Hier wurde offensichtlich keine fehlerhafte SchenkSt-Erklärung abgegeben sondern es erfolgte keine oder eine verspätete Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG. Fraglich ist also, ob eine solche Anzeigepflicht bestand. Wenn da eine Selbstanzeige vorlag, heißt das wohl, dass diese Anzeige später nachgeholt wurde ? Das wird irgendwie aus den Angaben nicht so richtig deutlich, da nur von einer KM berichtet wird. Inwieweit und für welchen Zeitraum von einer Hinterziehung ausgegangen werden kann, müsste ich selbst erst einmal nachlesen. Liegt dem Grunde nach eine Hinterziehung vor, stellt sich die Frage nach der Zinslaufzeit. Diese beginnt mit der Vollendung der Tat. Das ist normalerweise die Bekanntgabe des fehlerhaften Steuerbescheides. Den gab es hier aber nicht. In Fällen, in denen eine Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht bzw. wesentlich verspätet abgegeben wird, ist normalerweise auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Veranlagungsarbeiten des Veranlagungsjahrs im Wesentlichen abgeschlossen sind. Bei SchenkSt kann es aber auf die Erklärung nicht abgestellt werden, da für deren Abgabe erst nach der Aufforderung eine Verpflichtung bestand (die dann vermutlich fristgerecht eingereicht wurde). Insofern muss das irgendwie an der Anzeige nach § 30 ErbStG festgemacht werden. Ende der Zinslaufzeit kann aber nur der Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Steuern (maximal Fälligkeit der Nachzahlung, da danach Säumnizuschläge auflaufen) sein. Dies ist unabhängig von der Dauer der Bearbeitung beim Finanzamt. Der Steuerpflichtige könnte ja den Zinslauf durch frühere, ggf. freiwillige Zahlung beinflussen. Insofern stellt sich auch die Frage, welcher Beginn der Zinslaufzeit hier berücksichtigt wurde und ob dieser zutreffend ist. Ich werde aber noch einmal einen Blick in die Kommentierung werfen. Nachtrag: Tipke/Kruse gibt dazu nichts her, im Moment fehlt mir für eine weiter Recherche leider die Zeit. |
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Hinterziehungszinsen - taxpert - 24.07.2010, 14:00
RE: Hinterziehungszinsen - meyer - 24.07.2010 19:25
RE: Hinterziehungszinsen - Clematis - 24.07.2010, 20:54
RE: Hinterziehungszinsen - meyer - 24.07.2010, 21:01
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RE: Hinterziehungszinsen - zaunkönig - 25.07.2010, 18:19
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RE: Hinterziehungszinsen - zaunkönig - 26.07.2010, 17:02
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