Hinterziehungszinsen
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24.07.2010, 14:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 16:09 von taxpert.)
Beitrag: #1
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Hinterziehungszinsen
Da Hinterziehungszinsen nun nicht grad zu meinem Fachgebiet als Bpler z�hlen, mal eine Frage in die Runde!
Sachverhalt: Schenkweise �bertragung von KG-Anteilen von Mutter auf S�hne mit privatrechtlicher Vertrag in 2004. Von einer Anzeige nach �30 ErbStG wurde vorerst abgesehen, da Gro�betrieb mit st�ndiger Bp (Zur Info Bp 2000-2003 fand in 2005 statt!). Im Rahmen der nun laufenden Bp 2004-2007 wurde der Vertrag angefordert, vorgelegt und eine entsprechende KM an das f�r die Schenkungssteuer zust�ndige FA gesendet. Das ErbSt-FA fordert daraufhin im Herbst 2009 die Erkl�rung an, die auch eingereicht wird. Nach R�cksprache mit Bpler, ob sich �nderungen durch Bp ergeben, wird die ErbSt im unteren 6-stelligen �-Bereich festgesetzt. Gleichzeitig wird der Vorgang an die zust�ndige BuStra gemeldet. Diese leitet ein Strafverfahren ein, �berwacht den Zahlungseingang der festgesetzten Steuer und stellt das Verfahren wegen strafbefreiender Wirkung der Erkl�rung ein. Die BuStra teilt dem ErbSt-FA mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen w�ren, h�lt dies aber f�r eine Ermessensentscheidung des ErbSt-FA. Das wiederum setzt fest Hinterziehungszinsen im oberen 5-stelligen Bereich, "da die BuStra das so gesagt hat". Ich als Bpler stehe dazwischen, da BuStra und ErbSt-FA immer wieder bei mir anrufen und sich den Sachverhalt schildern lassen, der Berater schon beim Strafverfahren st�ndig um meine Mithilfe durch F�rsprache bittet, da seine Mandanten Amok laufen! Anscheinend hat er Angst dieses wirklich gro�e Mandat zu verlieren. Ich versuche nun erstmal das Ganze f�r mich zu sortieren und bitte um Wertung meiner Rechtsauffassung: Durch die versp�tete Abgabe liegt grunds�tzlich Hinterziehung vor. Damit liegt m.E.n. keine Ermessensentscheidung des FA vor (�235 AO "... SIND zu verzinsen." Man k�nnte nur dann von keiner Hinterziehung ausgehen, wenn man unterstellen w�rde, dass das ErbSt-FA die Steuer wegen der anstehenden Bp auch erst nach Abschluss der Bp festgesetzt, also die Erkl�rung auch so lange liegen gelassen h�tte! Auf Grund der H�he der festgesetzten ErbSt ist dies aber stark zu bezweifeln! Vielmehr w�re mit Sicherheit eine Festsetzung unter V.d.N ergangen. Einzig beim Beginn der Verzinsz�ng sehe ich einen gewissen Ermessensspielraum. Solange der StB annehmen konnte, dass die n�chste Bp den Zeitraum 2004 mit einbeziehen w�rde, w�re ein Aufschieben der Abgabe der Erkl�rung ggf. entschuldbar. Sp�testens nach ergehen der PAO f�r den Zeitraum 2000-2003 h�tte er aber m.E.n. hinsichtlich der ErbSt reagieren m�ssen! Ansonsten noch ein sch�nes WE aus dem verregneten Bayern! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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Hinterziehungszinsen - taxpert - 24.07.2010 14:00
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RE: Hinterziehungszinsen - Clematis - 24.07.2010, 20:54
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