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§ 7g Unterlagen
04.06.2010, 16:37
Beitrag: #11
RE: § 7g Unterlagen
Showbee schrieb:Blümich zu § 7g EStG sagt:

Die entspr. Angaben (veranlagungszeitraumbezogene Listen) müssen i. R. der Steuererklärung (den beim FA einzureichenden Unterlagen, § 60 EStDV) dem FA zugängl. gemacht werden (s. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Fehlen sie, ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Begünstigung nicht erfüllt; werden die Angaben nachträglich eingereicht, ist der Investitionsabzugsbetrag (AO-Änderbarkeit der Festsetzung/Feststellung vorausgesetzt) nachträgl. zu gewähren (zutr. Korn/Strahl S. 32).

dem setze ich den Frotscher entgegen

Zitat:Die Angaben sollen nach der Gesetzesbegründung zu § 7g EStG dem FA gegenüber in den gem. § 60 EStDV einzureichenden Unterlagen mitgeteilt werden. Hierdurch sollen Rückfragen des FA vermieden werden[8]. Allerdings werden in § 60 EStDV, der die dem FA einzureichenden Unterlagen aufführt, keine Unterlagen genannt, nach denen Wirtschaftsgüter für den Investitionsabzugsbetrag aufzuführen sind. Aus § 60 EStDV ergibt sich nach der gegenwärtigen Gesetzesfassung daher keine Pflicht dazu, die Angaben als Bestandteil der Gewinnermittlung zu machen, zumal der Investitionsabzug wie die gewinnerhöhende Zurechnung im Investitionsjahr[9] außerbilanziell vorzunehmen sind[10].
Schon nach dem Wortlaut von § 7g EStG sind indes die Angaben dem FA gegenüber zu machen, sodass es auf den Anwendungsbereich des § 60 EStDV regelmäßig nicht ankommen wird. Es ist aber aus Sicht des Gesetzgebers ratsam, § 60 EStDV - ähnlich wie durch Abs. 4 für die Anlage zur Einnahme-Überschussrechnung - durch einen weiteren Absatz für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags zu ergänzen, soweit sichergestellt werden soll, dass die nach § 7g EStG erforderlichen Angaben zwingend als Anlage zur Gewinnermittlung gemacht werden.
M. E. schließt das Erfordernis der Bezeichnung nicht aus, dass die entsprechenden Angaben erst nachträglich, also nach Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung gemacht werden. Werden die Angaben nachträglich eingereicht, ist der Investitionsabzugsbetrag - vorausgesetzt, eine verfahrensrechtliche Änderbarkeit der Festsetzung/Feststellung ist noch möglich - daher nachträglich zu gewähren[11], wobei diese Möglichkeit (aller Voraussicht nach) durch das Erfordernis des Finanzierungszusammenhangs (vgl. Rz. 35ff.) eingeschränkt wird.

Obwohl der ja auch nicht soviel anderes sagt nur länger!!!

Ciao Dragon
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§ 7g Unterlagen - Kiharu - 04.06.2010, 09:42
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