§ 7g Unterlagen
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04.06.2010, 14:02
Beitrag: #8
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RE: § 7g Unterlagen
Hallo,
ich denke mal, da geht bei den Kollegen und Kolleginnen aber einiges durcheinander, oder es gibt eine ungedeckte Meinung innerhalb der Verwaltung, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird und nur dazu dient einen Tatbestandssachverhalt zu vereinfachen (Arbeitserleichterungsmaßnahme). Ich halte die Meinung vom Grundsatz her überhaupt nicht für haltbar. § 7g EStG ist ausschließlich im Antragsverfahren zu gewähren. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Gewinnermittlung (da ist nicht mal die Rede von Bilanzierung, sondern komplett auf die Ertragsauswirkung abgestellt). Im Rahmen eines Antragsverfahrens kann es rechtlich niemals dazu kommen, dass ohne Nachbesserungsmöglichkeit (im Zweifel eben durch Anhörung) der Antrag versagt wird. Zudem regelt das BMF-Schreiben in Rz 19 definitiv, dass allein die Beantragung, also die Berücksichtigung in der Gewinnermittlung ausreicht, um den IAB zu beantragen. Der Steuerpflichtige muss lediglich eine namentliche Benennung der Investitionsgüter vornehmen. Abgesehen davon, kann es definitiv nicht sein, dass es zu einem Antragsausschluss unter diesen Voraussetzungen kommt, wenn unter anderen, nachträglichen Voraussetzungen die Abzugsmöglichkeit (Antragsgewährung) besteht. Kann mich da inhaltlich nur den Vorrednern anschließen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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§ 7g Unterlagen - Kiharu - 04.06.2010, 09:42
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