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§ 7g Unterlagen
04.06.2010, 10:31 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2010 10:32 von tosch.)
Beitrag: #3
RE: § 7g Unterlagen
Kiharu schrieb:Ist da jetzt was Grundlegendes an mir vorbeigegangen?
Glaub ich nich Big Grin

Die Versagung des IAB mit der Begründung der Sachbearbeiterin:

Nachträgliches Einreichen der Erläuterungen sei schädlich und daher die IAB nicht zu gewähren
muß doch auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. Wenn sie diese nicht benennen kann, ...


Nach § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG muß der Stpfl. das begünstigte WG in den beim FA einzureichenden Unterlagen benennen. Regelt aber nicht, dass die Nichtbenennung zum sofortigen Ausschluß führt.


Unklare Punkte in Bilanzen/Gewinnermittlungen können stets nachträglich erläutert werden - warum sollte es da bei § 7 g eine Ausnahme geben?

Und BMF in Rz. 19 Finanzierungszusammenhang regelt im letzten Satz:
Entsprechendes gilt auch, wenn nach der erstmaligen Steuerfestsetzung innerhalb der Einspruchsfrist gem. § 355 AO Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen oder geändert werden.

Das wäre doch dann sinnlos.


Ohne Nennung einer Gesetzesgrundlage bzw. eines entsprechenden Urteils ist die Begründung substanzlos.


Gruß

tosch
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§ 7g Unterlagen - Kiharu - 04.06.2010, 09:42
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