tolledeu schrieb:Dann ermittle ich nach dem Stuttgarter Verfahren den Wert der GmbH-Anteile um danach mit diesen Werten das BV der KG endgültig erneut zu berechnen
Stuttgarter Verfahren gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr - wegen Änderung des ErStG und des BewG
Folgendes gab es in Haufe dazu
Zitat:1 Bewertung der GmbH & Co. KG (HaufeIndex: 2262330)
Die Bewertung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG erfolgt mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 109 Abs. 2, 11 Abs. 2 BewG). Hierfür kann - wenn keine vorrangig zu beachtenden zeitnahen Verkäufe unter fremden Dritten innerhalb eines Jahrs vor dem Bewertungsstichtag vorliegen und branchentypisch ertragswertorientierte Verfahren nicht ausgeschlossen sind[1] - das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199-203 BewG) angewendet werden, das sich im Überblick wie folgt darstellt[2]:
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses (1. Schritt in obiger Abbildung) einer Personengesellschaft bleiben die Ergebnisse aus Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG). Vielmehr ist der gemeine Wert für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermitteln (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG)[3]. Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BewG festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Das gilt unabhängig davon, wie der Wert des Gesamthandsvermögens ermittelt wird (marktübliches Verfahren, vereinfachtes Ertragswertverfahren oder Substanzwert). Der Wert des Sonderbetriebsvermögens ist nur für den Gesellschafter zu ermitteln, dessen Anteil übertragen wird. Wegen der Einzelbewertung des Sonderbetriebsvermögens erfolgt weder beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit Sonderbetriebsvermögen noch beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ohne Sonderbetriebsvermögen eine Korrektur des Betriebsergebnisses um die mit diesem im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen der Gesellschaft. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG bleibt hiervon unberührt[4]. Die Anteile an der Komplementär-GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten, sofern sich die GmbH auf die Führung der Geschäfte der KG beschränkt[5] oder wenn der anderweitige Geschäftsbetrieb nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist[6].
Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH ist nach § 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 BewG ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Hierfür kann wiederum das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199-203 BewG) angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 2 BewG). Es ist aber zu beachten, dass die Beteiligung der GmbH als Komplementärin an der KG nach § 200 Abs. 3 BewG gesondert neben dem Ertragswert mit einem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen ist. Im Gegenzug werden die Erträge aus der Beteiligung bei der Ermittlung des Ertragswerts abgezogen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2f i. V. m. § 200 Abs. 3 BewG)[7]. Erzielt die Komplementär-GmbH lediglich Erträge aus ihrer Beteiligung an der KG und betreibt sie ansonsten keine Geschäfte im eigenen Namen, kann somit u. E. analog der bisherigen Handhabung der Verwaltung der gemeine Wert der Anteile ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten mit dem Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) festgestellt werden[8]. Eine eindeutige Äußerung der Verwaltung in den künftigen Erbschafsteuerrichtlinien wäre wünschenswert.
Die Abbildung funzt leider nicht.