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Suchhilfe: Betriebstätte
19.04.2010, 09:49
Beitrag: #2
RE: Suchhilfe: Betriebstätte
Catja schrieb:Hallo Kollegen,

ich such mir grad nen Wolf...:

Es gab doch etwas, dass ein "fester freier Mitarbeiter" an der Betriebstätte des Auftraggebers selber keine Betriebstätte begründet, so dass die Kosten für die Fahrten zum Auftraggeber und zurück als Auswärtstätigkeiten mit Hin- und Rückfahrt und eben gerade nicht analog mit der Entfernungspauschale anzusetzen sind.

Hat jemand eine Fundstelle für mich?

Samstägliche Grüße: die Catja

Ich kann auf die schnelle nur zum DBA was sagen, da ich gerade den Fall in einer BP mit einem ausl. Vertreter hatte wo es darum ging ob er abhängig oder unabhängig ist.

" Das Abkommensrecht benutzt anstatt des Begriffes des ständigen Vertreters die Begriffe des unabhängigen bzw. des abhängigen Vertreters i.S.v. Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-Musterabkommen. Das Abkommensrecht fingiert lediglich den Vertreter als → Betriebsstätte eines → Unternehmens, sofern er die Kriterien des Art. 5 OECD-Musterabkommen erfüllt. Danach muss es sich insbesondere um einen abhängigen Vertreter handeln. Eine Vertreterbetriebsstätte wird somit nicht begründet, wenn es sich um einen unabhängigen Vertreter (Art. 5 Abs. 6 OECD-Musterabkommen) handelt und dieser im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

Die Frage der Unabhängigkeit bestimmt sich nach der Verpflichtung des Vertreters gegenüber dem → Unternehmen. Die Unabhängigkeit muss dabei sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gegeben sein. Eine lediglich sachliche Abhängigkeit reicht noch nicht hin, eine Vertreterbetriebsstätte zu begründen. Eine rechtliche Abhängigkeit wird insbesondere durch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht geschaffen. Somit sind Personen, die zu dem vertretenen → Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen, stets als abhängige Vertreter anzusehen. Neben der rechtlichen Unabhängigkeit muss auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit gegeben sein. Hier kommt es auf die Ausgestaltung der zwischen den Parteien vereinbarten Geschäftsbeziehungen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht an. Maßgebend für die Beurteilung ist demnach, wer das wirtschaftliche Risiko zu tragen hat.

Ein unabhängiger Vertreter begründet nur dann keine → Betriebsstätte, wenn er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Diese setzt zum einen voraus, dass der Vertreter einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält und er zum anderen den Bereich seiner Geschäftstätigkeiten nicht überschreitet. Die Beurteilung des Einzelfalles richtet sich dabei nach der Verkehrsüblichkeit und den jeweiligen Gepflogenheiten des Geschäftszweiges.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

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Suchhilfe: Betriebstätte - Catja - 17.04.2010, 13:47
RE: Suchhilfe: Betriebstätte - tolledeu - 19.04.2010 09:49
RE: Suchhilfe: Betriebstätte - Catja - 19.04.2010, 12:28
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RE: Suchhilfe: Betriebstätte - Catja - 20.04.2010, 08:57

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