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Strafbefehl vs. FG-Prozess
17.03.2010, 17:44
Beitrag: #6
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess
Oh, ich würde mich freuen, wenn meine Pappenheimer so schnell den Kopf in den Sand stecken. In 8 Jahren habe ich es noch nicht erlebt, dass das Gericht sich nur auf das Strafverfahren beruft.

Hier mal Auszug aus einem FG-Urteil, FG Hamburg Az. II 263/02

Zitat:Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das FG bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung zwar nicht gebunden. Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung, BFH vom 25. Januar 2004, VII B 69/04, zitiert nach juris; Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 12. Januar 1988, VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692; vom 26. April 1988, VII R 124/85, BFHE 153, 463). Zur Übernahme der vom FG für zutreffend erachteten Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht besonders dann Anlass, wenn - wie im Streitfall - die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig geworden ist (Urteil vom 13. Juni 1973, VII R 58/71, BFHE 109, 306, BStBl II 1973, 666). Im Streitfall hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts vorgebracht. Alle im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen haben in der mündlichen Verhandlung dem Strafgericht bei seiner Würdigung bereits vorgelegen. Dementsprechend können die vorgelegten Unterlagen nicht zu einer anderen Bewertung führen. Soweit der Kläger einzelne Unterlagen oder Zeugenaussagen, die bereits Grundlage für die Gesamtwürdigung des Landgerichts gewesen sind, in anderer Weise wertet, kann er hiermit keine andere Überzeugung des erkennenden Senats erreichen

Insofern kann ich beim besten Willen nicht verstehen, warum Du den Kopf in den Sand steckst. Wenns dir stinkt, muss halt das FG überzeugen. Nur weil die Anwältin das Strafverfahren versiebt hat, musst Du nun nicht in die gleichen Fussstapfen treten.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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Strafbefehl vs. FG-Prozess - tolledeu - 17.03.2010, 12:07
RE: Strafbefehl vs. FG-Prozess - Kiharu - 17.03.2010 17:44

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