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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
10.03.2010, 10:19
Beitrag: #3
RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
@tosch,

danke erstmal für deine Rückantwort.

Zu diesem Thema gibt es auch ein BMF-Schreiben v. 02.07.2008;

Darin gibt es eine Passage, dass soziale Einrichtungen (darunter fallen auch nat. Personen) begünstigt im Sinne von Umsatzsteuerfreiheit erlangen können, wenn Sie im Vorjahr fast ausschliesslich von Trägern der Jugendhilfe, Kirchen etc. für Ihre Tätigkeiten (Betreuung der Inobhutgenommenen) bezahlt wurden. Gesetzt den Fall unser Mdt. hat nur Gelder von begünstigten Trägern etc. erhalten, ist es dann nicht "Wurst", dass die Betreuung in den Räumlichkeiten der gGmbH statt gefunden hat?

Es ist für die gGmbH ja nicht unbedingt möglich, dass sie "Unmengen" von Personal vorhält, um Spitzenzeiten abfangen zu können. Denn die Betreuung durch Angestellte würde ja USt-frei sein.

Ciao Dragon
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RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - Dragon - 10.03.2010 10:19

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