Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
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09.03.2010, 16:37
Beitrag: #2
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RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Hallo,
Dragon schrieb:Normal ist die Betreuung für die gGmbH (erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. ... Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) ...Der Mitarbeiter rechnet nicht selber ab, das kann nur die gGmbH. Deren Leistung ist ust-frei Zitat:... oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so).Dieser rechnet an die gGmbH ab. Damit ist es keine Leistung "der Jugendhilfe" . Für den freien sehe ich keine USt-Befreiungsmöglichkeit Zitat:Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempfängers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach § 42 SGB VIII?Nein, die gGmbH hat die Jugendlichen ja schon in ihrer Obhut - das ist für einen Externen nicht mehr möglich Zitat:Wäre schön, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist.Ich denke, das ist eine ganz formelle Sache: Steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 25 UStG: Leistungen der Jugendhilfe ... und die Inobhutnahme ..., wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Daraus geht für mich ganz klar hervor, wer befreit sein soll. Und dass Subunternehmer eben nicht ust-frei abrechnen können. Gruß tosch |
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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - Dragon - 09.03.2010, 14:00
RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - tosch - 09.03.2010 16:37
RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - Dragon - 10.03.2010, 10:19
RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - tosch - 10.03.2010, 10:56
RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - Dragon - 10.03.2010, 15:37
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