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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
09.03.2010, 14:00
Beitrag: #1
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Hallo,

habe gerade folgendes Problem:

Mdt. erbringt gegenüber einer gGmbH sonst. Leistungen in Form von Betreuung von Jungendlichen in einem betreuten Wohnen auf Honorarbasis.

Mein Problem ist: It dies Steuerfrei nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG für unseren Mdt?

Normal ist die Betreuung für die gGmbH (erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Ist dies auch für meinen Fall möglich, obwohl der Mdt. nicht die Einrichtung ist. Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so).

Lt. BFH v. 08.11.2007 (V R 2/06) wurde den hier klagenden die schon vom FG gewährte Steuerfreiheit wieder "genommen" - allerdings erging diese Rechtsprechung noch zu altem Recht, denn ab 01.01.2008 wurde der § 4 Nr. 25 geändert (erweitert).

Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempfängers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach § 42 SGB VIII?

Wäre schön, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist.

Danke schon mal.

Ciao Dragon
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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - Dragon - 09.03.2010 14:00

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