Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
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09.03.2010, 14:00
Beitrag: #1
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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Hallo,
habe gerade folgendes Problem: Mdt. erbringt gegenüber einer gGmbH sonst. Leistungen in Form von Betreuung von Jungendlichen in einem betreuten Wohnen auf Honorarbasis. Mein Problem ist: It dies Steuerfrei nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG für unseren Mdt? Normal ist die Betreuung für die gGmbH (erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Ist dies auch für meinen Fall möglich, obwohl der Mdt. nicht die Einrichtung ist. Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so). Lt. BFH v. 08.11.2007 (V R 2/06) wurde den hier klagenden die schon vom FG gewährte Steuerfreiheit wieder "genommen" - allerdings erging diese Rechtsprechung noch zu altem Recht, denn ab 01.01.2008 wurde der § 4 Nr. 25 geändert (erweitert). Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempfängers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach § 42 SGB VIII? Wäre schön, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist. Danke schon mal. Ciao Dragon |
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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - Dragon - 09.03.2010 14:00
RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - tosch - 09.03.2010, 16:37
RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - Dragon - 10.03.2010, 10:19
RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 - tosch - 10.03.2010, 10:56
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