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�bergang Anrechnung zu HEK
19.02.2010, 17:07
Beitrag: #1
�bergang Anrechnung zu HEK
Hallo,

Das BVerfG hat heute ver�ffentlicht dass die Regelungen zum �bergang vom Anrechnungs- zum Halbeink�nfteverfahren und das damit verbundene zu bildende K�rperschaftsteuerguthaben sind verfassungswidrig.


Zitat:Die Umgliederung des K�rperschaftsteuerguthabens aus dem �bergang zum Halbeink�nfteverfahren im Jahr 2001 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute ver�ffentlicht. Wir informieren �ber die Hintergr�nde und die Auswirkungen.
Aus dem Beschluss des BVerfG ergibt sich, dass der Gesetzgeber sp�testens mit Wirkung zum 1.1.2011 f�r die noch nicht bestandskr�ftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung treffen muss, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren K�rperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherstellt.
Der Hintergrund
Zwischen 1977 und 2000 sah das K�rperschaftsteueranrechnungsverfahren (�� 27 ff. KStG a.F. auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zwei Steuers�tze f�r einbehaltene Gewinne von 40 % und f�r ausgesch�ttete Gewinne von auf 30 % vor. Dann bekam die K�rperschaft den Differenzbetrag erstattet.
Durch diesen gespaltenen K�rperschaftsteuersatz entstand bei Gewinnthesaurierung bis zum Zeitpunkt der Aussch�ttung ein K�rperschaftsteuerminderungspotenzial als Verm�genswert. Dieses mussten die K�rperschaften - bedingt durch �nderungen des Tarifs - zu unterschiedlichen Teilbetr�gen in einer EK-Gliederungsrechnung abbilden.
Auf der Ebene der Anteilseigner wurde die Gewinnaussch�ttung mit deren pers�nlichem Steuersatz belastet, zugleich aber die von dem Unternehmen hierauf gezahlte K�rperschaftsteuer angerechnet.
Der 2001 vollzogenen Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeink�nfteverfahren f�hrte dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft f�r einbehaltene und ausgesch�ttete Gewinne nur noch eine einheitliche und endg�ltige K�rperschaftsteuer i. H. v. 25 % erhoben und auf der Ebene des Anteilseigners bei nat�rlichen Personen der ausgesch�ttete Kapitalertrag nur zur H�lfte versteuert wurde.
Beim �bergang vom Anrechnungs- zum Halbeink�nfteverfahren mussten die unterschiedlich mit K�rperschaftsteuer belasteten Teilbetr�ge des Eigenkapitals gem. �� 36 - 40 KStG zusammenfasst und umgliedert werden. Das zuvor vorhandene K�rperschaftsteuerminderungspotenzial wurde dabei aus Vereinfachungsgr�nden in ein einheitliches K�rperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das w�hrend einer �bergangszeit von urspr�nglich 15 Jahren schrittweise abgebaut werden konnte. Dies sollte sicherstellen, dass das unter Geltung des Anrechnungsverfahrens entstandene K�rperschaftsteuerminderungspotenzial im Ergebnis erhalten blieb und auch noch nach dem Systemwechsel verwertet werden konnte.
Hinweis: Das noch aus dem �bergang zum Halbeink�nfteverfahren verbliebene und zwischenzeitlich eingefrorene K�rperschaftsteuerguthaben von 2006 wird jetzt �ber einen Zeitraum von 2008 bis 2017 gleichm��ig verteilt in 10 unverzinsten Raten ausbezahlt. Die Erstattung f�llt jeweils Ende September eines Jahres zu 1/10 und erstmals 2008 an. In Bagatellf�llen wurde der Gesamtbetrag in einer Summe ausgezahlt werden, wenn der Anspruch auf Auszahlung des K�rperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 EUR betragen hatte (� 37 Abs. 5 Satz 6 KStG, BMF, Schreiben v. 21.7.2008, IV C 7 - S 2861/07/10001).
Der entschiedene Fall
Bei einer Aktiengesellschaft f�hrte diese Umgliederung zu einem Verlust von K�rperschaftsteuerminderungspotenzial i. H. v. rund 0,5 Mio. EUR. Der BFH (Urteil v. 31.5.2005, I R 107/04, BStBl 2005 II S. 884) hatte noch argumentiert, dass die von der Umstellung bedrohten Unternehmen einem Verlust ihres K�rperschaftsteuerminderungspotenzials durch entsprechende rechtzeitige steuerliche Gestaltungsma�nahmen h�tten entgehen k�nnen. Daher habe der Gesetzgeber sich noch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten.
Dem widerspricht das BVerfG und h�lt die f�r die Umgliederung einschl�gige Regelung des � 36 Abs. 3 und 4 KStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Daher wird dem Gesetzgeber aufgegeben,
• sp�testens mit Wirkung zum 1.1.2011 f�r die noch nicht bestandskr�ftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen und
• den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren K�rperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherzustellen.
Das BVerfG begr�ndet seine Entscheidung damit, dass es beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeink�nfteverfahren durch die Umgliederungsregelungen zu einer ungleichen K�rperschaftsteuerbelastung zwischen Kapitalgesellschaften mit vollem Erhalt des Minderungspotenzials (Regelfall) und solchen Gesellschaften mit erheblichen Verlusten gekommen war. Daf�r gibt es keinen sachlichen Grund, auch wenn der Gesetzgeber mit der Umgliederung das legitime Ziel eines einfachen und z�gigen Systemwechsels verfolgt hatte.
Dieses Ziele w�re jedoch auch mit einer schonenderen Ausgestaltung der �bergangsvorschriften erreichbar gewesen, indem das K�rperschaftsteuerguthaben unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbetr�gen des mit K�rperschaftsteuer belasteten Eigenkapitals gebildet worden w�re, ohne zuvor zwischen unterschiedlich belasteten Teilbetr�gen zu differenzieren. Dadurch w�re das in der �bergangszeit vorhandene K�rperschaftsteuerguthaben ungeschm�lert in das neue Recht �berf�hrt, die beabsichtigte Vereinfachung nicht beeintr�chtigt und die Z�gigkeit des Systemwechsels nicht infrage gestellt worden.
Vor der Systemumstellung gab es die legalen Ausweichm�glichkeiten in Gestalt des "Sch�tt-aus-Leg-ein-Verfahrens" oder des "Leg-ein-Hol-zur�ck-Verfahrens". Diese Optionen rechtfertigen aber keinen durch die Umgliederungsvorschriften angelegten Gleichheitsversto�. Denn die betroffenen Gesellschaften m�ssen nicht reagieren, wenn dem Gesetzgeber selbst ohne Weiteres eine g�nstigere Gestaltung m�glich gewesen w�re - die er nicht genutzt hat.
Kein Argument ist, dass das anschlie�ende Halbeink�nfteverfahren per Saldo zu einer geringeren Belastung von Gesellschaft und Gesellschafter insgesamt f�hrte. Denn diese Vorteile kommen allen Unternehmern und Anteilseignern in gleicher Weise zugute, w�hrend die Verluste an K�rperschaftsteuerminderungspotenzial nur eine bestimmte Gruppe von ihnen betreffen.
Tipp: Da der Gesetzgeber sp�testens mit Wirkung ab Neujahr 2011 f�r die noch nicht bestandskr�ftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung finden muss, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren K�rperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherstellt, sollten betreffende Kaptalgesellschaften mit entfallenem K�rperschaftsteuerminderungspotenzial ihre in Frage kommenden Bescheide sichten und bis dahin weiterhin offen halten.
Beschluss v. 17.11.2009, 1 BvR 2192/05 , ver�ffentlicht am 19.2.2010

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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�bergang Anrechnung zu HEK - zaunkönig - 19.02.2010 17:07

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